STENFLEX® Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Maßgebliche Bedingungen und Anwendungsbereich

Für sämtliche Lieferungen und Leistungen von STENFLEX® gelten ausschließlich die nachstehenden Bedingungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn und soweit STENFLEX® sie ausdrücklich schriftlich anerkennt.

II. Abschluss und Inhalt des Vertrages

  1. Die Angebote von STENFLEX® sind stets freibleibend, außer STENFLEX® gibt eine bindende Gültigkeitsdauer an. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn STENFLEX® die Bestellung des Kunden ausdrücklich schriftlich bestätigt. Für den Inhalt des Vertrages ist die Auftragsbestätigung von STENFLEX® maßgebend. Mündliche Erklärungen sind in jedem Fall unverbindlich.
  2. Die in den gültigen Produktkatalogen und Preislisten von STENFLEX® enthaltenen Angaben und Informationen sind nur insoweit verbindlich, als der Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug nimmt. Alle Angaben zu den Produkten von STENFLEX®, insbesondere die in den Angeboten und Druckschriften von STENFLEX® enthaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Maß- und Leistungsangaben geben nur Annäherungswerte wieder und sind keine Beschaffenheitsangaben. Notwendige technische Änderungen bleiben vorbehalten. Soweit für zulässige Abweichungen keine Grenzen in der Auftragsbestätigung festgelegt sind und sich keine aus ausdrücklich anerkannten Kundenspezifikationen ergeben, sind in jedem Falle branchenübliche Abweichungen zulässig. Die Beschaffenheit, Eignung, Qualifikation und Funktion sowie der Verwendungszweck der Waren von STENFLEX® bestimmt sich ausschließlich nach den Leistungsbeschreibungen und technischen Qualifikationen von STENFLEX®. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch STENFLEX® oder Dritte stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. 3. Garantien über die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Waren von STENFLEX® müssen in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als solche gekennzeichnet sein. Bei der Lieferung von Mustern oder Proben gilt deren Beschaffenheit nicht als garantiert, es sei denn, dass anderes in der Auftragsbestätigung ausdrücklich bestimmt ist. Entsprechendes gilt für die Angaben von Analysen.

III. Preise/Zahlung

  1. Die Berechnung der Ware erfolgt zu dem in der Auftragsbestätigung genannten Preis ausschließlich Verpackung. Sollten zwischen dem Tag der Auftragsbestätigung und der Versendung ab Werk Veränderungen der Mehrwertsteuer, Materialpreise oder sonstiger Kostenfaktoren, die nicht durch STENFLEX® beeinflusst werden können, eingetreten sein, behält STENFLEX® sich eine entsprechende Preisberichtigung vor.
  2. Die Preise verstehen sich ab Werk Norderstedt gem. Incoterms 2000 „ex works“. Sämtliche Versendungskosten sind vom Kunden zu tragen, wenn nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Dabei sind die am Tag der Auslieferung geltenden Frachttarife, Zollsätze und sonstigen bei Versendung anfallenden Gebühren maßgeblich.
  3. Der Kunde ist weder berechtigt, Forderungen von STENFLEX® um Gegenforderungen zu kürzen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass die Gegenforderungen oder das Zurückhaltungsrecht von STENFLEX® schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind, noch Forderungen aus diesem Vertrag ohne die schriftliche Zustimmung von STENFLEX® an Dritte abzutreten.
  4. Der Kaufpreis ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Mit Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen berechnet STENFLEX® Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
  5. Die Forderungen von STENFLEX® werden unabhängig von der Laufzeit erfüllungshalber hereingenommener Wechsel sofort fällig, wenn vertragliche Vereinbarungen durch den Kunden nicht eingehalten werden. Bei Zahlungsverzug, Wechselprotest und Zahlungseinstellung des Kunden kann STENFLEX® die sofortige Zahlung der Gesamtforderung von STENFLEX® - einschließlich etwaiger Forderungen aus umlaufenden Wechseln - ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit verlangen. Das gilt auch dann, wenn STENFLEX® Umstände bekannt werden, die zu begründeten und erheblichen Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden Anlass geben, und zwar auch dann, wenn diese Umstände schon bei Bestellung der Ware vorlagen, STENFLEX® jedoch nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten. In allen genannten Fällen ist STENFLEX® auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen und, wenn die Vorauszahlung oder Sicherheit nicht binnen zwei Wochen geleistet wird, ohne erneute Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. Bei Annahme von Wechseln werden die Bank- und Diskontspesen dem Kunden in Rechnung gestellt. STENFLEX® ist zum Rücktritt vom Vertrag ohne Nachfristsetzung berechtigt, wenn sich nach Vertragsschluss die Zahlungsfähigkeit des Kunden wesentlich verschlechtert, wenn das Unternehmen des Kunden auf einen anderen Inhaber übergeht, wenn der Kunde mit der Zahlung früherer Lieferungen in Verzug gerät oder wenn ein Wechsel zu Protest geht bzw. ein Scheck keine Deckung aufweist.

IV. Eigentumsvorbehalt

  1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum (Vorbehaltsware) von STENFLEX®, bis der Kunde sämtliche bestehenden und nach Vertragsabschluss entstehenden Forderungen beglichen hat.
  2. Eine Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für STENFLEX® als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne STENFLEX® zu verpflichten. Be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware gem. Ziff. IV. 1. Bei Be- und Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware durch den Kunden mit Waren anderer Herkunft zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand steht STENFLEX® das Miteigentum daran zu, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zur Zeit der Lieferung zu dem Wert der anderen verarbeiteten bzw. vermischten Waren. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gem. Ziff. IV. 1. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden und ist eine dem Kunden gehörende Sache als die Hauptsache im Sinne des § 947 BGB anzusehen, wird schon jetzt vereinbart, dass ein Miteigentumsanteil im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der Hauptsache auf STENFLEX® übergeht und der Kunde die Sache für STENFLEX® unentgeltlich mitverwahrt. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware gem. Ziff. IV. 1.
  3. Der Kunde hat die Vorbehaltsware für STENFLEX® zu verwahren. Auf Verlangen ist STENFLEX® jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung zu ermöglichen. Von Pfändungen oder anderer Beeinträchtigungen der Rechte von STENFLEX® durch Dritte muss der Kunde STENFLEX® unverzüglich unter Angabe aller Einzelheiten benachrichtigen, die es STENFLEX® ermöglichen, mit allen rechtlichen Mitteln dagegen vorzugehen.
  4. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts in dem von STENFLEX® gezogenen Umfang veräußern, wenn sichergestellt ist, dass seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziff. IV. 4. bis IV. 5. auf STENFLEX® übergehen. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, auch im Rahmen von Werkverträgen oder Verträgen über die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten an STENFLEX® ab. Sie dienen in dem selben Umfang zu Sicherheit von STENFLEX® für die Vorbehaltsware. Zur Abtretung der Forderungen an Dritte ist der Käufer nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STENFLEX® berechtigt. Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, Forderungen aus den Weiterveräußerungen gem. Ziff. IV. 4. bis IV. 5. einzuziehen.
  5. Veräußert der Kunde die Vorbehaltsware zusammen mit anderen nicht von STENFLEX® gelieferten Waren, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von STENFLEX® zur Zeit der Lieferung. Bei der Veräußerung von Waren, an denen STENFLEX® Miteigentum gem. Ziff. IV. 2 hat, gilt die Abtretung der Forderungen in Höhe dieses Miteigentumsanteils. Wird die abgetretene Forderung in eine laufende Rechnung aufgenommen, so tritt der Kunde bereits jetzt einen der Höhe nach dieser Forderung entsprechenden Teil des Saldos einschließlich des Schlusssaldos aus dem Kontokorrent an STENFLEX® ab.
  6. Erfüllt der Kunde seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag oder anderen Verträgen mit STENFLEX® nicht oder werden STENFLEX® Umstände bekannt, die seine Kreditwürdigkeit mindern, so kann STENFLEX® (a) die Weiterveräußerung, die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie deren Vermischung oder Verbindung mit anderen Waren untersagen; (b) von diesem Vertrag zurücktreten; dann erlischt das Recht des Kunden zum Besitz der Vorbehaltsware und STENFLEX® kann die Vorbehaltsware herausverlangen; STENFLEX® ist dann berechtigt, das Betriebsgelände des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen und sie, unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Kunden, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung bestmöglich zu verwerten; den Verwertungserlös rechnet STENFLEX® dem Kunden nach Abzug entstandener Kosten auf seine Verbindlichkeiten an; einen etwaigen Überschuss zahlt STENFLEX® ihm aus; hat der Kunde (c) STENFLEX® auf Verlangen die Namen der Schuldner der an STENFLEX® abgetretenen Forderungen mitzuteilen, damit STENFLEX® die Abtretung offen legen und die Forderungen einziehen kann; alle STENFLEX® aus Abtretungen zustehenden Erlöse sind STENFLEX® jeweils sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen von STENFLEX® gegen den Kunden fällig sind; ist STENFLEX® (d) berechtigt, die erteilte Einzugsermächtigung zu widerrufen.
  7.  Übersteigt der Wert der STENFLEX® zustehenden Sicherheiten die Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist STENFLEX® auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach Wahl von STENFLEX® verpflichtet.

V. Auskünfte und Beratungen, Unterlagen

  1. Auskünfte und Beratungen hinsichtlich der Produkte von STENFLEX® erfolgen aufgrund der bisherigen Erfahrungen von STENFLEX®. Die hierbei angegebenen Werte, insbesondere auch hinsichtlich der Anwendungsmöglichkeiten der Ware von STENFLEX®, sind lediglich Durchschnittswerte und stellen keine Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Eine Verpflichtung zur genauen Einhaltung der Werte und Anwendungsmöglichkeiten wird nicht übernommen. Sollten dem Kunden dennoch Schadensersatzansprüche zustehen, findet Ziff. VII. Anwendung.
  2. Sämtliche Unterlagen und Gegenstände, wie z.B. Zeichnungen, Muster oder Modelle, die STENFLEX® dem Kunden im Zusammenhang mit seinen Angeboten zur Verfügung stellt, verbleiben in Eigentum von STENFLEX®. An diesen Unterlagen und Gegenständen stehen STENFLEX® die Urheberrechte und verwandten Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes zu. Der Kunde ist nicht befugt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung von STENFLEX® die ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen Dritten zur Kenntnis zu geben.

VI. Lieferung und Gefahrübergang

  1. Bei Lieferfristen und -terminen, die in der Auftragsbestätigung nicht ausdrücklich als fest bezeichnet sind, sondern nur annähernd gelten, kann der Kunde STENFLEX® zwei Wochen nach Ablauf dieser Lieferfristen und -termine eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Erst mit Ablauf der Nachfrist gerät STENFLEX® in Verzug. Lieferfristen beginnen in keinem Fall zu laufen, bevor der Kunde nicht die von ihm zu beschaffenden Unterlagen, wie z.B. Genehmigungen oder Freigaben von Produktzeichnungen, beigebracht hat und nicht eine Anzahlungsleistung bei STENFLEX® eingegangen ist, sofern eine Anzahlung schriftlich vereinbart ist.
  2.  Im Falle des Lieferverzuges oder der Unmöglichkeit haftet STENFLEX® für Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe von Ziff. VII. Der nach Ziff. VII. von STENFLEX® zu ersetzende Verzugsschaden ist begrenzt auf 0,5 % des Wertes der nicht rechtzeitigen Lieferung oder Teillieferung für jede vollendete Woche, höchstens jedoch auf 5 % des Wertes der verspäteten (Teil-) Lieferung, es sei denn, dass ein niedrigerer Schaden entstanden ist.
  3.  Bei Eintritt höherer Gewalt, etwa Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei nicht vertragsgemäßer Lieferung der Lieferanten von STENFLEX®, gleich aus welchem Grund (Selbstbelieferungsvorbehalt), und bei sonstigen Leistungshindernissen, die nicht von STENFLEX® zu vertreten sind, kann STENFLEX® die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit danach hinausschieben. Sofern es sich voraussichtlich um ein dauerndes Hindernis handelt, steht STENFLEX® das Recht zu, die Auslieferung der Ware ganz oder teilweise zu verweigern. Dem Kunden stehen in diesem Fall keine Schadensersatzansprüche gegen STENFLEX® zu. Er ist nicht zur Erbringung der Gegenleistung verpflichtet und erhält die von ihm geleistete Anzahlung zurück.
  4. STENFLEX® ist zu Teillieferungen berechtigt. Erfüllungsort ist stets Norderstedt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, müssen die Abrufe innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss erfolgen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Bei nicht fristgerechtem Abruf der Lieferung gilt Ziff. VI. 5. entsprechend.
  5. Der Transport und Versand erfolgt nach billigem Ermessen von STENFLEX®, wenn nichts anderes vorgeschrieben oder vereinbart ist und stets auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr geht, auch bei Teillieferungen, auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist - unabhängig davon, ob es sich um eine zu STENFLEX® gehörende oder eine fremde Person handelt - oder zwecks Versendung das Werk von STENFLEX® verlassen hat, soweit nicht Ziff. VI. 5. eingreift. Eine Transportversicherung wird nur auf Wunsch und zu Lasten des Kunden abgeschlossen.
  6. Verweigert der Kunde die Annahme der Ware oder verzögert sich die Versendung der Lieferung aus sonstigen Gründen, die beim Kunden liegen, erfolgt Gefahrübergang mit Beginn des Annahmeverzugs des Kunden. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. STENFLEX® ist berechtigt, Lagerkosten pauschal mit 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat oder den tatsächlichen Schaden zu berechnen, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Außerdem kann STENFLEX® dem Kunden eine Nachfrist von 14 Tagen setzen und nach ergebnislosem Ablauf der Frist vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung verlangen.

VII. Mängelansprüche/Haftung

  1.  Der Kunde hat die gelieferte Ware, auch wenn vorher Muster oder Proben übersandt worden waren, unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort sorgfältig zu untersuchen. Hierbei ist die Ware insbesondere auf ihre Beschaffenheit zu überprüfen. Falls Kisten, Kartons oder andere Behälter geliefert werden, sind Stichproben vorzunehmen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn eine Mängelrüge nicht binnen drei (3) Tagen nach Eingang der Ware am Bestimmungsort, oder wenn der Mangel bei der Untersuchung nicht erkennbar war, binnen drei (3) Tagen nach seiner Entdeckung schriftlich oder per Telefax mit genauer Beschreibung des Mangels bei STENFLEX® eingegangen ist. Mängelrügen sind stets unmittelbar an STENFLEX® zu richten. Transportschäden sind dem Spediteur unverzüglich anzuzeigen; es gelten insoweit die Anzeigepflichten der Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen.
  2. Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge leistet STENFLEX® nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung oder Ersatzlieferung fehl, kann der Kunde Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Bei nur geringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Wählt der Kunde nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist STENFLEX® lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
  3. Es wird keine Haftung übernommen für Schäden, die nicht durch STENFLEX® verursacht worden sind, die z.B. aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter Betriebsmittel, Werkstoffe, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeignetem Baugrund, chemischer, elektrochemischer, magnetischer, elektrischer oder sonstige Einflüsse entstanden sind. Für Waren aus Gummi, die für Dampf oder Säuren Verwendung finden, sind Mängelansprüche nach Inbetriebnahme branchenüblich ausgeschlossen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass er bei dem Gebrauch des Materials die zugelassenen Betriebsbedingungen eingehalten hat.
  4. Hat der Kunde einen Mangel gerügt und ist kein Mangel festzustellen, für den STENFLEX® haftet, so hat der Kunde STENFLEX® die Aufwendungen (Personal-, Fahrt-, Übernachtungskosten, etc.) zu ersetzen, die STENFLEX® aufgrund einer solchen Rüge entstanden sind.
  5. Die vorstehenden Bestimmungen enthalten abschließend die Mängelansprüche für die Waren von STENFLEX®. Insbesondere haftet STENFLEX® für alle sonstigen dem Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln der gelieferten Ware etwa zustehenden Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrunde, ausschließlich nach Maßgabe von Ziff. VII. 6. und VII. 7.
  6.  Für Ansprüche auf Schadensersatz wegen schuldhafter Handlungen, gleich aus welchem Rechtsgrund (ausgenommen die Haftung nach dem Produkthaftpflichtgesetz) haftet STENFLEX® nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, es sei denn, dass durch die Verletzung der Vertragszweck wesentlich gefährdet wird. STENFLEX® haftet in jedem Fall nur für den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren und typischen Schaden. Diese Beschränkung gilt nicht für Verletzungen, die der Kunde an Leben, Körper oder Gesundheit erleidet. Eine persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen von STENFLEX® für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden ist ausgeschlossen.
  7. Gewährleistungs- und Ersatzansprüche des Kunden verjähren innerhalb eines Jahres ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn STENFLEX® Arglist vorwerfbar ist.
  8. Vereinbarungen zwischen dem Kunden und seinen Abnehmern, die über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehen, gehen nicht zu Lasten von STENFLEX®.

VIII. Warenrücknahme

Eine Warenrücknahme von Standardwaren aus Kulanz erfolgt nur in besonders begründeten Ausnahmefällen nach der vorherigen schriftlichen Zustimmung von STENFLEX®. In jedem Fall hat der Kunde die Versandkosten frei Werk in Norderstedt zu tragen. Unfreie Sendungen werden nicht angenommen. Eine Gutschrift erfolgt nach Prüfung und Gutbefund der Ware unter Abzug von Regiekosten.

IX. Anwendbares Recht/Gerichtsstand

Die Beziehungen zwischen STENFLEX® und dem Kunden unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) sowie sonstige, auch künftige zwischenstaatliche oder internationale Übereinkommen finden, auch nach ihrer Übernahme in das deutsche Recht, keine Anwendung. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Liefergeschäft ist nach Wahl von STENFLEX® Hamburg oder der Sitz des Kunden, für Klagen des Kunden ausschließlich Hamburg. Gesetzliche Regelungen über ausschließliche Zuständigkeiten bleiben unberührt.


 

 Datenschutz

„Die allgemeinen Informationen der Datenverarbeitung im Rahmen des Geschäftsverhältnisses finden Sie unter https://www.stenflex.com/fileadmin/B2B-Informationspflicht.pdf.“

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